Mitgliedsbeitrag
In der Mitgliederversammlung vom 07.11.2018 wurde beschlossen das ein Mitgliedsbeitrag ab dem Jahr 2019 erhoben wird.
Der Beitrag ist jährlich bis zum 10. Januar fällig.
Die Rechnung wird Mitte Dezember verschickt.
Die Einrichtung eines Dauerauftrages ihrerseits, empfiehlt sich.
Die Höhe des Beitragens beläuft sich ab dem 01.01.2023 auf 20,00 € pro Jahr.
Bitte beachtet die jeweils aktuelle Satzung §3 Punkt 4 und 7.
Auszug aus der Satzung:
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder der Selbsthilfeorganisation sind neben den ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder (außerordentliche Mitglieder)
2.
Mitglied der Selbsthilfeorganisation kann jede natürliche oder juristische Person werden, soweit sie bereit ist, den Zweck der Selbsthilfeorganisation ideell und/oder materiell zu unterstützen.
3.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere minderjährigen Personen ist der Antrag auch von dem oder den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung ist das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung gegeben. Die Beschwerde muss binnen 4 Wochen in schriftlicher Form erfolgen.
4.
Die Mitglieder zahlen monetären Beiträge. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt (Ausnahmen s. §3. 7). Bei Tod, Austritt oder Ausschluss werden keine Beiträge zurückerstattet.
5.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck der Selbsthilfeorganisation fördern wollen. Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht und berechtigt, beratend an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie zahlen einen, nach eigenem Ermessen zu bestimmendem Jahresbeitrag, mindestens jedoch einen vom Vorstand bestimmten Grundbetrag.
6.
Der Vorstand, wie auch die Mitglieder können Personen als Ehrenmitglied vorschlagen, die die Ziele der Selbsthilfeorganisation außergewöhnlich gefördert haben und sie zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht und sind befugt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben dort ein Antrags-, Rederecht, und Stimmrecht.
7.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, nachweislich Mittellose und/oder von Sozialleistungen abhängige Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
Dieser Gliederungspunkt darf nicht durch §3.4 aufgehoben werden!